Ab dem 28. Juni 2025 tritt das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft – mit weitreichenden Konsequenzen für Unternehmen, die digitale Produkte und Dienstleistungen anbieten. Das Ziel: Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zu digitalen Angeboten zu ermöglichen. Für Betreiber von Websites und Onlineshops bedeutet das: Jetzt ist die Zeit zu handeln.
Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?
- Websites
- Mobile Anwendungen (Apps)
- Online-Marktplätze
- E-Commerce-Plattformen
- Selbstbedienungsterminals (z. B. Ticketautomaten)
Die Anforderungen gelten für viele gewerbliche Anbieter – insbesondere für Onlineshops und Dienstleister, die digitale Services der breiten Öffentlichkeit zur Verfügung stellen.
Wer ist betroffen?
- Betreiber von Onlineshops
- Anbieter digitaler Dienstleistungen (z. B. Banken, Reiseportale, E-Book-Plattformen)
- Software- und Hardwareanbieter mit Endnutzerfokus
Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz unter 2 Millionen Euro sind aktuell von der Regelung ausgenommen – dennoch lohnt sich auch für sie ein barrierefreier Webauftritt.
Was bedeutet Barrierefreiheit im Web konkret?
Barrierefreiheit bedeutet, dass digitale Angebote so gestaltet sind, dass sie von allen Menschen – auch mit Einschränkungen – genutzt werden können. Die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) dienen als technischer Standard. Hier einige zentrale Anforderungen:
- Kontraste und Schriftgrößen: Inhalte müssen gut lesbar sein – auch für Menschen mit Sehschwäche.
- Tastaturbedienbarkeit: Die komplette Website muss ohne Maus navigierbar sein.
- Alternative Texte: Bilder benötigen beschreibende „Alt-Texte“.
- Strukturierter Code: Überschriften, Listen und Navigation müssen semantisch korrekt umgesetzt sein.
- Formulare mit verständlicher Beschriftung: Labels, Fehlermeldungen und Hinweise müssen zugänglich sein.
- Keine Barrieren bei Bezahlprozessen: Von der Produktauswahl bis zur Zahlungsabwicklung darf keine Hürde bestehen.
Was bedeutet das für Ihren Onlineshop?
- Bestandsaufnahme: Lassen Sie prüfen, wie barrierefrei Ihr aktueller Webauftritt ist.
- Optimierung nach WCAG 2.1: Passen Sie Layout, Navigation, Texte und Technik an.
- PDFs und Medien überprüfen: Sind eingebundene Inhalte wie PDFs oder Videos zugänglich?
- Barrierefreiheitserklärung integrieren: Gesetzlich verpflichtend – und Teil des Vertrauensaufbaus.
- Prozesse und Tools evaluieren: Auch Drittsysteme (z. B. Zahlungstools) müssen barrierefrei nutzbar sein.
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Einbindung von externen Ressourcen
Auch die Einbindung von externen Ressourcen wie Schriftarten (Google Fonts, Awesome Font etc.), Tracking Pixeln, YouTube-Videos oder Kartenansichten kann ohne Einwilligung problematisch sein. Während Schriftarten lokal eingebunden werden können und „nur“ einer Erwähnung in der Datenschutzerklärung bedürfen, muss für das Einbinden von Pixeln, externen Videos und Karten, die Einwilligung vom Nutzer eingeholt werden.
Fazit: Barrierefreiheit ist kein Mehraufwand – sondern Mehrwert
Geschäftsführung
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